AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der FMO AudioVision-Frank Motnik
zur Erstellung und Verwertung von Audiovisuellen Produktionen.

1. Geltungsbereich:

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen Verträgen und Aufträgen zugrunde, die zwischen FMO AudioVision-Frank Motnik und dem Geschäftspartner geschlossen werden. Diese gelten im Bezug auf die Erstellung, Bearbeitung, redaktionelle Betreuung, Vervielfältigung, öffentliche Aufführung und jede sonstige Verwertung der von FMO AudioVision-Frank Motnik produzierten, auch teilweise erstellten, audiovisuellen und multimedialen Produktionen, vollständig, aber auch in Auszügen, ebenso in allen anderen hier nicht aufgeführten und zukünftigen Darstellungsformen. Die AGB beziehen sich auf alle audiovisuellen Produktions- und Verwertungsformen durch körperliche Medien wie z. Bsp. CD, DVD, Blu-Ray, ebenso wie die durch die Übertragung durch nichtkörperliche Medien, wie beispielsweise elektromagnetische Wellen, Lichtwellen, Mikrowellen, Kabel- oder sonstige Verbindungen, welche zur öffentlichen Nutzung in allen technisch bekannten sowie zukünftig entwickelten Verfahren in jeder Rechts- und Organisationsform und zum unentgeltlichen als auch entgeltlichen Empfang genutzt werden.

2. Regelung der AGB:

Mit der Unterschrift bzw. Auftragserteilung aufgrund eines schriftlichen Angebots erkennt der Auftraggeber die vorliegenden AGB für die Dauer der Geschäftsbeziehung an. Diese Geschäftbedingungen sind auch für den Fall maßgebend, dass, im Einzelfall und schriftlich niedergelegt, abweichende individuelle Einzelvereinbarungen getroffen wurden.
Fremden AGB von Geschäftspartnern wird hiermit ebenso widersprochen.

3. Angebot und Vertragsabschluss:

Anfragen und Angebote der FMO AudioVision-Frank Motnik sind bis auf weiteres freibleibend, es sei denn, FMO AudioVision-Frank Motnik hat schriftlich einen zeitlich befristeten Bindungszeitraum dargelegt.
Für Angebote von Seiten des Geschäftspartners, in schriftlicher oder mündlicher Form, verpflichtet sich FMO AudioVision-Frank Motnik zu einer Bindung für einen Zeitraum von zehn Werktagen ab Angebotseingang. Der Vertragsabschluss zwischen FMO AudioVision-Frank Motnik und dem Geschäftspartner kommt mit der schriftlichen Bestätigung zustande.

4.Leistung:

Die Beauftragung der FMO AudioVision-Frank Motnik mit einer Leistung, sowie deren Umfang und Form sind in einer verbindlichen Auftragsbestätigung schriftlich definiert. Fristen und Auflagen sind für FMO AudioVision-Frank Motnik nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart und von FMO AudioVision-Frank Motnik bestätigt wurde. Der Geschäftspartner gewährleistet, dass der auftragsgemäßen Produktionsdurchführung durch FMO AudioVision-Frank Motnik keine Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile oder moralisch nicht tragbare Anforderungen entgegenstehen. Ferner stellt der Geschäftspartner sicher, dass er sämtliche notwendigen Rechte wie Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Auswertungsrechte, Urheber- und sonstige Rechte, Bewilligungen, Freistellungen und Genehmigungen erworben hat bzw. zur Auftragserteilung autorisiert und bevollmächtigt ist.
Der Geschäftspartner stellt FMO AudioVision-Frank Motnik hinsichtlich sämtlicher Ansprüche und Forderungen Dritter (Urheber, Verlage, Film- und Plattenfirmen, Verwertungsgesellschaften, Sendeanstalten Werknutzungsberechtigten,
Berechtigten von Leistungsschutzrechten und sonstigen Rechteinhabern) frei.

Die Länge bzw. der Umfang der Produktion ist im Produktionsauftrag erfasst und gilt als rechtmäßig eingehalten, wenn die Gesamtlänge um nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. Ausgenommen davon sind zeitlich fixierte Vorgaben wie beispielsweise Produktionen, deren Ausstrahlungslängen preisgebunden sind (Werbespots, Trailer u. a.).

5. Durchführung, Abnahme und Gewährleistung:

Die Durchführung und Herstellung einer multimedialen Produktion erfolgt aufgrund des vom Geschäftspartner oder seinem rechtmäßigen Vertreter vorgelegten Produktionsauftrages zu den schriftlich niedergelegten Bedingungen. Alle innerhalb des Vertrages erbrachten Leistungen von Seiten der FMO AudioVision-Frank Motnik oder der beauftragten Drittparteien in Form von Treatments, Exposés, Synopsen, Drehbüchern, Plänen, Skizzen, technischen Details, computergenerierten Animationen, Abbildungen und ähnlichen Unterlagen verbleiben im Eigentum von FMO AudioVision-Frank Motnik
sofern diese nicht vereinbarungsgemäß übertragen und ein Honorar vereinbart worden ist.

Sämtliche zu dem Vertrag gehörenden und benötigten Unterlagen verbleiben als Eigentum bei FMO AudioVision-Frank Motnik. Alle Bestandteile, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstanden sind oder benötigt werden, unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht, auch Dritten gegenüber. Dazu gehören insbesondere Produktionspläne, technische Details aber auch Kostenpunkte wie Preisaufstellungen und Kalkulationen.
Diese dürfen nicht ohne die Genehmigung durch FMO AudioVision-Frank Motnik veröffentlicht,
weitergereicht oder vervielfältigt werden.

Vom Geschäftspartner gelieferte Unterlagen können von demselben zurückgefordert werden.
Es ist FMO AudioVision-Frank Motnik gestattet, innerhalb des Vertrages in zumutbarer Form von diesem abzuweichen, falls die für die erfolgreiche Durchführung der Produktion erforderlich ist. Zudem ist es FMO AudioVision-Frank Motnik gestattet, entstandene Verpflichtungen und Rechte aus dem Zustandekommen des Vertrags und zum Zwecke der Erfüllung desselben, an weitere Parteien, soweit notwendig, zu vergeben.
Wünscht der Geschäftspartner Änderungen zum vereinbarten Auftrag, die mit Mehrkosten verbunden sind, so trägt dieser die Kosten, die über den für die Produktion üblicherweise anfallenden Aufwänden liegen.

FMO AudioVision-Frank Motnik wird den Geschäftspartner nach Kalkulation des entstandenen Mehraufwands auf diesen Umstand hinweisen und schriftlich übermitteln. Änderungswünsche, die der Geschäftspartner nach Vertragsschluss aber vor Produktionsbeginn geltend macht, werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Stellen die Änderungswünsche eine derartige Veränderung dar, dass die bis dahin im Auftrag aufgeführten Vereinbarungen die Verantwortbarkeit zur Produktionsdurchführung durch FMO AudioVision-Frank Motnik ausschließen, so berechtigt dies FMO AudioVision-Frank Motnik zur Ablehnung der Änderungswünsche.
In diesem Fall steht FMO AudioVision-Frank Motnik ein gesondertes Kündigungsrecht zu und die bis dahin entstandenen Kosten sind vom Geschäftspartner zu übernehmen. Die Notwendigkeit dazu wird schriftlich mit einer umfassenden Begründung vorgelegt. Somit entfallen jegliche Formen von Gewährleistungsansprüchen. Weiterführende vom Geschäftspartner veranlasste Beratungen, sowie über das Normalmaß hinausgehende Angebotskosten, gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Schriftlich vorliegende und vereinbarte Aufträge werden zeitnah und in Absprache mit dem Geschäftspartner termingerecht durchgeführt. Der Zeitplan ist dabei ein Bestandteil des Auftrags.
Vereinbarte Lieferzeiten setzen voraus, dass der Geschäftspartner die ihm obliegenden Pflichten, wie die vollständige und rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Unterlagen
sowie die fristgerechte Leistung einer vereinbarten Zahlung erfüllt hat.
Die Abnahme hinsichtlich der beauftragten multimedialen Produktion in Form von Ton, Bild, redaktionellen Beiträgen oder computergenerierten Animationen ist gleichsam eine Zustimmung der künstlerischen und technischen Qualität.

FMO AudioVision-Frank Motnik wird die Abnahme der Produktion durch den Geschäftspartner oder seinen bevollmächtigten Vertreter unmittelbar nach einer Vorführung zum vereinbarten Zeitpunkt schriftlich bestätigt.

Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn die hergestellten Aufnahmen nach einem objektiven, handelsüblich nachvollziehbaren Maßstab den künstlerischen Vorgaben des Geschäftspartners bzw. den genehmigten Vorgaben entsprechen und keine eklatanten technischen Mängel aufweisen.

Bei subjektiven Bewertungen der Produktion im Bereich der audiovisuellen Darstellung sowie bei Abweichungen aufgrund technisch bedingter und handelsüblicher Toleranzen liegt die endgültige Entscheidung über die Verwertbarkeit der Produktion im Ermessen von FMO AudioVision-Frank Motnik. FMO AudioVision-Frank Motnik ist berechtigt, das ihr übergebene Text-, Bild- bzw. Tonmaterial zu Bearbeitungszwecken zu markieren, nachzubessern und bzw. auf ihr Bearbeitungssystem analog und /oder digital und/oder elektronisch zu übertragen, zu speichern, entsprechend zu formatieren bzw. bearbeitungssystembedingt zu verändern, Sicherungskopien herzustellen, zu katalogisieren und zu archivieren.

FMO AudioVision-Frank Motnik und Geschäftspartner verpflichten sich, jeden festgestellten Mangel oder Missstand sofort anzuzeigen und den jeweiligen Geschäftspartner darauf hinzuweisen. Liegt ein offensichtlicher Mangel von Seiten der FMO AudioVision-Frank Motnik vor, so obliegt es zunächst FMO AudioVision-Frank Motnik, Nachbesserungen und Beseitigungen des Mangels nach eingehender Prüfung durchzuführen oder Formen von Preisnachlässen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Produktionsbezogene Reklamationen können erst nach Vorlage und Prüfung derselben bearbeitet werden und müssen innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung der vertraglich vereinbarten Produktion schriftlich und detailliert dargestellt werden. FMO AudioVision-Frank Motnik schließt nach dem Zeitraum von zwei Wochen jegliche Gewährleistung aus. Eine verzögerte Mangelanzeige oder einer Verwertung der Produktion von Seiten des Geschäftspartners, vollständig oder in Teilen, obwohl der Mangel offensichtlich und/oder versteckt ist, hat den Ausschluss jeglicher Gewährleistung zur Folge. FMO AudioVision-Frank Motnik ist ebenso von der Gewährleistungspflicht entbunden, wenn der Geschäftspartner eigenständig und ohne Absprache Verbesserungen vornimmt oder anderweitig in Auftrag gibt.

6.Vergütung der Leistung, Zahlungsbedingungen und Verzug:

Alle aufgeführten Preise (insbesondere in Preislisten, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Verträgen, etc.) verstehen sich in Euro (EUR) rein netto zuzüglich der jeweilig zum Zeitpunkt der durchgeführten Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
Hinzukommen im jeweiligen Falle und wenn notwendig Kosten für Verpackung, Transport, Personal und Versicherung sowie mögliche entstehenden Kosten, die die Vertragserstellung oder Vertragsabwicklung betreffen. Es gelten, falls nicht anderweitig vereinbart, die am Tag der Auftragsdurchführung gültigen Preislisten der FMO AudioVision-Frank Motnik.
Eine offensichtliche Änderung von Kostenfaktoren aus dem Vertrag berechtigen FMO AudioVision-Frank Motnik bis zur Fertigstellung und Auslieferung auch nach Auftragsbestätigung zur Preisangleichung.
Sofern keine abweichenden, schriftlich vereinbarten Zahlungsmodalitäten vorliegen gelten für die Durchführung von audiovisuellen Produktionen folgende Zahlungsbedingungen:

- 1/3 (ein Drittel) der vereinbarten Produktionskosten bei Auftragserteilung,
- 1/3 (ein Drittel) der vereinbarten Produktionskosten bei Abnahme der Rohfassung
- 1/3 (ein Drittel) der vereinbarten Produktionskosten bei Abnahme der Endfassung

Rechnungen sind mit Zugang beim Geschäftspartner fällig und umgehend auf ein Bankkonto von FMO AudioVision-Frank Motnik oder deren Partner zur Überweisung zu bringen bzw. in Bar auszuhändigen.
Überweisungen sind spesenfrei zur Einzahlung zu bringen und gelten mit Eingang auf einem Bankkonto von FMO AudioVision-Frank Motnik als erbracht. Wechselsteuer, Diskont- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
Der Aufrechnung gegenüber Forderungen an FMO AudioVision-Frank Motnik unterliegen nur Gegenforderungen, die unbestritten sind oder über die ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, so ist FMO AudioVision-Frank Motnik nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz berechtigt. Des Weiteren berechtigt der Verzug FMO AudioVision-Frank Motnik auf die unter dem Eigentumsvorbehalt geltenden Sicherungsrechte. Der Geschäftspartner ist in dem Falle, dass FMO AudioVision-Frank Motnik vom Vertrag zurücktritt, nicht berechtigt eine sonstige Leistung oder in einer Form Schadenersatz von FMO AudioVision-Frank Motnik zu verlangen.

Bei einem Zahlungsverzug des Geschäftspartners werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, ab dem Zeitpunkt verrechnet, ab dem der Geschäftspartner in Verzug kommt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung werden Verzugszinsen in der Höhe der FMO AudioVision-Frank Motnik entstehenden Bankzinsen berechnet. Gleiches gilt bei einer Gewährung von Stundungen durch FMO AudioVision-Frank Motnik dem Geschäftspartner gegenüber.

Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Einlösung. Es ist nicht gestattet, multimediale Produktionen, die von FMO AudioVision-Frank Motnik erstellt wurden, ganz oder in Teilen zu veröffentlichen oder gewerbsmäßig zu verwenden, solange die vollständige Zahlung durch den Auftraggeber nicht geleistet wurde.

FMO AudioVision-Frank Motnik behält sich vor, jegliche unautorisierte Nutzung mit 1.5% der Gesamtauftragssumme pro Kalendertag in Rechnung zu stellen.

7. Stornierungen:

Im Falle der Stornierung eines einvernehmlich geschlossenen Auftrages durch den Kunden ist ein angemessenes Ausfallhonorar zu zahlen. Als Richtwerte gelten:

•Stornierung bis zu 1 Woche vor Produktionsbeginn: 25%
•Stornierung bis zu 3 Tagen vor Produktionsbeginn: 50%
•Stornierung innerhalb eines Tages vor Produktionsbeginn: 100%
Bis dato angefallene Recherche-, Miet- Personal und Reisekosten sind in jedem Fall voll zu erstatten.

8.Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche Leistungen und Lieferungen durch FMO AudioVision-Frank Motnik erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners ist FMO AudioVision-Frank Motnik berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende bewegliche Sachen zurückzufordern.

Alle vorhandenen und/oder entstandenen Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerblichen Schutzrechte, Vergütungsansprüche und sonstigen Rechte an den Werken, für die FMO AudioVision-Frank Motnik eine Leistung erbracht hat, werden bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten und Ansprüche an FMO AudioVision-Frank Motnik übertragen. Die Übertragung der genannten Rechte erfolgt ausschließlich, weltweit, inhaltlich und zeitlich unbeschränkt. Bis zum vollständigen Ausgleich gelten alle der FMO AudioVision-Frank Motnik übergebenen audiovisuellen Datenträger als übereignet.

Ferner überträgt hiermit der Geschäftspartner bis zur vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten und Ansprüche sämtliche Eigentumsanteile, sämtliche Anteile an Werknutzungsrechten, Leistungsschutzrechten, gewerblichen Schutzrechten, Vergütungsansprüchen und sonstigen Rechten, die der Geschäftspartner aufgrund der Veräußerung, Bearbeitung und Verarbeitung an den Werken erworben hat, für die FMO AudioVision-Frank Motnik Leistungen erbracht hat. Der Geschäftspartner ist verpflichtet etwaige Miteigentümer, Lizenznehmer und Sublizenznehmer auf Verlangen zu nennen. Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Vergütungsansprüche und sonstige Rechte an den Werken, bei denen FMO AudioVision-Frank Motnik Leistungen erbracht haben und die in Produktions-, Bandübernahme-, Platten- und sonstigen Verträgen übertragen werden, verbleiben bis zur vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten und Ansprüche bei FMO AudioVision-Frank Motnik.

Wurde mit dem Geschäftspartner eine Umsatzbeteiligung an der Verwertung von audiovisuellen Darstellungen zu Gunsten von FMO AudioVision-Frank Motnik vereinbart, ist der Geschäftspartner hinsichtlich des vorbehaltenen Eigentumsrechtes an den audiovisuellen Produktionen und hinsichtlich der vorbehaltenen Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Rechte an den zugrunde liegenden Werken im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Verwertung berechtigt, sobald das vereinbarte Produktionshonorar und/oder nichtrückzahlbare Lizenzvorschüsse an FMO AudioVision-Frank Motnik bezahlt wurde.

Sämtliche Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Vergütungsansprüche und sonstige Rechte an den Werken für die FMO AudioVision-Frank Motnik eine Leistung erbracht haben fallen FMO AudioVision-Frank Motnik zurück, wenn der Geschäftspartner mit der Abrechnung und Überweisung einer vereinbarten Umsatzbeteiligung in Verzug kommt und trotz Mahnung und Nachfristsetzung seiner Verpflichtung zur Leistung der Umsatzbeteiligung nicht rechtzeitig nachkommt. FMO AudioVision-Frank Motnik ist auch nach Vertragsabschluß dazu berechtigt ihre Leistung nur gegen Vorauszahlung bzw. geeignete Sicherheitsleistungen seitens des Geschäftspartner zu erbringen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners negativ verändern, er zahlungsunfähig wird, er sich in Zahlungsverzug befindet, eine Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist, ein Ausgleichs- oder Konkursantrag eingebracht wurde, die Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder eine negative Auskunft über die Zahlungsweise des Geschäftspartner seitens eines Kreditschutzunternehmens gegeben wurde. Dies ist auch gültig wenn FMO AudioVision-Frank Motnik bereits bei oder vor dem Abschluss des Vertrages Kenntnis von den vorstehend genannten Umständen hatten. Eine Weigerung des Geschäftspartners zur Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung berechtigt FMO AudioVision-Frank Motnik zum Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Das Recht, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte bewegliche Sachen zurückzufordern, bzw. Werknutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte, Vergütungsansprüche und sonstige Rechte geltend zu machen, ist von einem vorherigen Rücktritt vom Vertrag unabhängig. Tritt FMO AudioVision-Frank Motnik einem der genannten Gründe vom Vertrag zurück, so ist der Geschäftspartner nicht dazu berechtigt Schadenersatz oder die Erbringung einer sonstigen Leistung zu verlangen.
Zur Sicherung der urheberrechtlichen und Verwertungsrechte verbleibt das Produktionsausgangsmaterial insbesondere Masterband und ebenso das Restmaterial bei FMO AudioVision-Frank Motnik. Ferner behält sich FMO AudioVision-Frank Motnik vor, unberechtigten Veröffentlichungen und Verwertungen rechtlich entgegenzutreten und gegebenenfalls die Nutzung bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen zu untersagen. Sämtliche Text-, Bild- bzw. Tonträgermaterialien die dem Geschäftspartner auch zu Produktions- und Promotionszwecken zur Verfügung gestellt worden sind
verbleiben im Eigentum von FMO AudioVision-Frank Motnik.

9. Urheberecht und Nutzungsrecht:

Alle entstehenden Urheberrechte an der Produktionstätigkeit von FMO AudioVision-Frank Motnik verbleiben vollständig bei FMO AudioVision-Frank Motnik. Für Produktionskonzepte, Entwürfe, Layouts, Treatments, Storyboards, Drehbücher und klanglichen sowie Computergenerierte Kreationen gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Einräumung und der Umfang der Nutzungsrechte am fertigen Werk bedarf der Vereinbarung im jeweiligen Produktionsvertrag.
Von der Rechteinräumung ausgenommen sind Rechte der Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
In jedem Fall ist die Übertragung der Nutzungsrechte erst nach vollständiger Bezahlung möglich. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, alle notwendigen Meldungen an die zuständigen Verwertungsgesellschaften vorzunehmen. In Absprache mit dem Geschäftspartner ist es FMO AudioVision-Frank Motnik gestattet, fertig erstellte multimediale Produktionen zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. Interne und vertrauliche Informationen innerhalb der multimedialen Darstellung werden berücksichtigt und eine Genehmigung zur Nutzung beim Auftraggeber schriftlich angefragt.

10.Aufbewahrung von Material, Archivierung:

Die Aufbewahrung übergebener Materialien erfolgt für die Dauer des Bearbeitungsauftrages unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Vereinbarung.
FMO AudioVision-Frank Motnik übernimmt zur Aufbewahrung übergebenes Material grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Die Verantwortung für einen ausreichenden Versicherungsschutz des gelagerten Materials trägt der Geschäftspartner. Aus organisatorischen Gründen muss die Abholung und Rücknahme von übergebenem Material mindestens achtundvierzig Stunden vorher angekündigt werden. Das Material kann erst nach vollständiger Bezahlung an den Geschäftspartner ausgehändigt werden.

FMO AudioVision-Frank Motnik ist auch ohne Zustimmung des Geschäftspartners berechtigt, das Material bei Dritten aufbewahren zu lassen. Sollte der Geschäftspartner das Material nach Ablauf des ersten Aufbewahrungsjahres nicht abgeholt haben, ist FMO AudioVision-Frank Motnik berechtigt, das Material nach eigner Wahl auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen oder zu vernichten.

11.Haftung:

FMO AudioVision-Frank Motnik übernimmt gegenüber dem Geschäftspartner keine Haftung für unmittelbare Schäden, Folgeschäden und Drittschäden soweit die Einhaltung des gesetzlichen Rahmens gewährleistet bleibt. Unberührt bleibt die Haftung durch FMO AudioVision-Frank Motnik bei grobem Eigenverschulden und bei grobem Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter und zwar in sämtlichen Fällen verschuldensabhängiger vertraglicher Ansprüche, positiver Vertragsverletzung und sonstiger unerlaubte Handlung.
FMO AudioVision-Frank Motnik haftet in sonstigen Fällen des Eigenverschuldens für die genannten Personen nur, wenn eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt wurde und auch nur dann, wenn es sich um typische Verletzungen dieser vertraglichen Pflicht handelt und der Schaden vorhersehbar war.

FMO AudioVision-Frank Motnik übernimmt keine Haftung
- für die Verpackung einer Leistung bzw. eines Leistungsgegenstandes.
- bei Nicht- oder Spätleistung seitens Dritter.
- für Datenverlust, Beschädigung oder Löschung von audiovisuellen Datenträgern wenn die gelieferten Daten-, Text-, Bild bzw. Tonträger fehlerhaft waren.

Gleiches gilt insbesondere auch, wenn die Daten-, Text-, Bild- bzw. Tonaufzeichnungen in digitalisierter Form auf Datenträger, per Internet, Glasfaseroptik und sonstige auch zukünftige Daten-, Bild bzw. Tonübertragungstechniken an FMO AudioVision-Frank Motnik übertragen, geliefert bzw. gesendet werden und Datenverlust, Beschädigung oder Löschung aufgrund eines Fehlers der Datenübertragungsweise, -systems, bzw. -technik entstanden ist.

- für die Rücksendung, Rückübertragung bzw. Rücklieferung von Daten-, Text-, Bild- bzw. Tonmaterial.
- wenn Daten-, Text-, Bild- oder Tonmaterial von oder zu einem Drittunternehmen übertragen, geliefert bzw. gesendet wird.
- wenn die Daten-, Text-, Bild bzw. Tonmaterialübertragung, - Lieferung bzw. -sendung von einer durch FMO AudioVision-Frank Motnik autorisierte Person durchgeführt wurde.

Überlässt der Auftraggeber zu Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, gegebenenfalls auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber. Der Geschäftspartner ist darüber hinaus zu entsprechendem Versicherungsschutz seines Daten-, Text-, Bild- bzw. Tonmaterials verpflichtet.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegt die Beweislast in jedem Fall beim Geschäftspartner. Haftungs- und Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.

12.Sonstige Bestimmungen, Zusammenfassung:

Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail angekündigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen bzw. der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist der Sitz von FMO AudioVision-Frank Motnik.

Bad Soden, den 01.01.2015